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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Schädiger

Jürgen Jahnke
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Rz. 990

Unzulässig ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB).[1064]

 

Rz. 991

Zu bedenken ist auch die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Schädiger (versicherte Person des Haftpflichtversicherers) selbst, z.B. bei Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten und fehlender Durchsetzbarkeit der Ansprüche.[1065] Diese Situation hat der Versicherte seinem Haftpflichtversicherer ausdrücklich zu verdeutlichen: Der Haftpflichtversicherer hat diese Aufrechnungslage außergerichtlich nicht ohne diesbezüglichen Hinweis zu unterstellen; eine Berücksichtigung kann aber prozessual durchaus sinnvoll sein (auch wenn es diesen Prozess dann nicht einfacher gestaltet).

 

Rz. 992

 

Beispiel 2.8

Motorradfahrer M und Fahrradfahrer F kollidieren. Der Fahrradfahrer ist Sozialhilfeempfänger ohne Haftpflichtversicherungsschutz. Beide Unfallbeteiligte, die den Unfall zu gleichen Teilen herbeigeführt haben, werden schwer verletzt.

M hat unter Berücksichtigung der Mitverantwortlichkeit einen Anspruch von 60.000 EUR gegen F, F umgekehrt seinerseits einen Anspruch von 20.000 EUR gegen M und dessen Versicherer V (Direktanspruch gemäß § 115 VVG, § 3 PflVG a.F.).

Ergebnis:

1. M rechnet mit seinen Ersatzforderungen gegenüber dem Anspruch des F auf, kann dann aber auf den Direktanspruch des F gegen seinen (M's) eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer V zugreifen. Im Ergebnis zahlt dann V an M (und nicht an F) 20.000 EUR.
2. Wegen seiner weiteren Forderung i.H.v. noch 40.000 EUR muss sich M unmittelbar an F halten.
3. F erhält von V keine Leistung.
 

Rz. 993

Steht dem Ersatzpflichtigen seinerseits eine Forderung gegenüber dem Ersatzberechtigten zu, kann Erfüllung auch im Wege der Aufrechnung erfolgen, solange dieses nicht gegen § 242 BGB verstößt. Wer bei Abschl...

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