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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Schadenseinheit

Jürgen Jahnke
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Rz. 1440

 

Hinweis

Siehe auch § 5 Rdn 434.

 

Rz. 1441

Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbstständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Schadenseinheit).[1516] Der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen bestimmt sich für die Bestimmung der Verjährung anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit.[1517]

 

Rz. 1442

Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Schadens im Allgemeinen und umfasst alle – auch künftigen – Beeinträchtigungen und Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar waren. Es genügt, wenn bei allgemeiner Kenntnis vom Schaden Spätfolgen als möglich voraussehbar waren.[1518] Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von neuem.[1519] Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist, da der Schaden eine Einheit darstellt, für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Bei späten Schadenfolgen, die durch eine abgeschlossene unerlaubte Handlung entstehen, beginnt die Verjährungsfrist auch für nachträglich auftretende Verschlimmerungen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden als möglich vorhersehbar waren, mit diesem Zeitpunkt.[1520] Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.[1521]

 

Rz. 1443

Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbstständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.[1522] Dem Geschädigten ist es zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis ...

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