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§ 5 Verjährung / a) Schadenseinheit

Jürgen Jahnke
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Rz. 434

 

Hinweis

Rdn 334, 340; § 2 Rdn 1440 ff.

 

Rz. 435

Nicht erforderlich ist die Kenntnis vom Umfang des Schadens und seiner einzelnen Schadenfolgen. Der Schaden ist eine Einheit: Die Verjährungsfrist beginnt für den gesamten Schaden – auch hinsichtlich künftiger Beeinträchtigungen – mit dem Eintritt des Schadenereignisses. Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbstständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren.[414] Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist.[415]

 

Rz. 436

Da der Schaden eine Einheit darstellt, beginnt die Frist schon mit der Kenntnis des Schadens im Allgemeinen und umfasst alle (auch künftigen) Beeinträchtigungen und Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar waren.[416] Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von neuem. Nur für solche Spätfolgen, die auch für Fachkreise nicht voraussehbar waren, läuft seit ihrem Bekanntwerden und der Kenntnis des Kausalzusammenhanges mit dem Schadenereignis eine besondere Verjährungsfrist,[417] gerechnet ab dem Tag der tatsächlichen Kenntnis oder des Kennenmüssens.

 

Rz. 437

Für außerhalb dieser Schadenseinheit liegende Schadenfolgen verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung eines auf Ersatz solcher Schäden gerichteten Anspruchs kommt es auf den Kenntnisstand des Geschädigten selbst an.

[414] BGH v. 27.2.2020 – VII ZR 151/18 – BGHZ 225, 23 = ...

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