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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Treppen

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 339

Treppen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle vermieden werden, die sich durch Stürze ereignen können.[858] Sie müssen sich in einem auch für den eiligen und unvorsichtigen Benutzer gefahrlosen Zustand befinden.[859] Für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstücksteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht hingegen keine Verkehrssicherungspflicht.[860] Treppen müssen standsicher sein und in der Regel ein Geländer oder einen Handlauf aufweisen, auch wenn sie in älteren Gebäuden eingebaut sind.[861] Eine Treppenstufe muss so beschaffen sein, dass sie nicht durchbricht, wenn sie im Rahmen ihrer Belastbarkeit betreten wird. Geschieht dies dennoch, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit einer mangelhaften Unterhaltung für den Schadenserfolg.[862] Grundsätzlich spricht der erste Anschein dafür, dass derjenige, der auf einer Treppe stürzt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sofern nicht objektive Umstände vorliegen, die eine andere Ursache für den Sturz als möglich erscheinen lassen.[863] Fällt jemand allerdings auf einer übermäßig glatten Treppe, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich war.[864]

 

Rz. 340

Grundsätzlich müssen Treppen einen Handlauf haben.[865] Bei breiten Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe angebracht sein.[866] Treppen mit fünf und weniger Stufen, die ihrer Anlage und Breite nach ohne Gefährdung begangen werden können, müssen dagegen nicht mit einem Geländer ausgestattet sein.[867] Handlauf und Geländer sind so Instand zu halten, dass sie sicheren Halt bieten und die Treppenbenutzer nicht gefährden.[868] Die Bestimmungen der Landesbauordnungen, die ...

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