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§ 2 Überblick über beA, Gesellschafts-beA, beN, beBPo, b ... / VI. eBO

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 49

Aus § 19 Abs. 2 RAVPV ergibt sich die Möglichkeit, das beA auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen zu nutzen.

 

Rz. 50

Am 11.10.2021 hat der Gesetzgeber das ERVV-Ausbaugesetz[38] verkündet. Mit diesem Gesetz sollte aber nicht nur der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden, sondern darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch die Anforderungen an die technischen Eigenschaften von Dokumenten absenken.[39] Kernstück dieses Gesetzes ist allerdings die Schaffung zusätzlicher elektronischer Kommunikationswege, um weitere Kommunikationspartner im elektronischen Rechtsverkehr einzubinden. Aus diesem Grunde wurden auch in die ERVV[40] in den §§ 10–12 ERVV Regelungen zum besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie zu den sog. OZG-Nutzerkonten nach dem Online-Zugangsgesetz in § 13 ERVV aufgenommen.

 

Rz. 51

Die Vorschriften im Einzelnen:

Zitat

§ 10 ERVV – Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,

1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss

1. über eine Su...

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