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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / b) Ausnahmen

Gerhard Vill
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Rz. 361

Die Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. § 2 Abs. 3 BORA ist ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Gesetztliche Entbindungen von der Verschwiegenheitspflicht ergeben sich etwa aus den Vorschriften über den Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts (z.B. § 385 ZPO, § 53 Abs. 2 StPO, § 102 AO) und der Pflicht zur Anzeige schwerer Straftaten (§ 138 StGB).[1344] Auch für die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts aus dem Anwaltsvertrag sind entsprechende Ausnahmen zu beachten.

 

Rz. 362

Insb. die Einwilligung des Geheimnisträgers, i.d.R. die des Mandanten, kann den Rechtsanwalt von einer Verschwiegenheitspflicht aus dem Anwaltsvertrag, aus § 43a Abs. 2 BRAO oder § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB befreien.[1345] Ist der Mandant verstorben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dessen Wille sich auch darauf erstreckt hat, dass der Gegenstand des Auftrags ggü. den Erben und nächsten Angehörigen geheim gehalten werden soll oder nicht. Dies kann und muss der Rechtsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Bei höchstpersönlicher Natur geht die Befugnis, den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, nicht auf die Erben des Auftraggebers über.[1346]

Ist über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet, geht die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht gem. § 80 InsO grds. auf den Insolvenzverwalter über,[1347] nicht aber auf den Sachwalter bei Eigenverwaltung und nicht in höchstpersönlichen, für das Insolvenzverfahren bedeutungslosen Angelegenheiten.

B...

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