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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / V. Unpfändbare Bezüge

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 42

Unbedingt unpfändbar sind im Gegensatz zu § 850b ZPO die in § 850a ZPO genannten Bezüge. Die Unpfändbarkeit besteht kraft Gesetzes und ist vom Drittschuldner immer zu beachten.

 

Rz. 43

Bei den unpfändbaren Bezügen ist zu unterscheiden:

▪

die kraft Gesetzes errechenbare Unpfändbarkeit bei der Mehrarbeitsvergütung und dem Weihnachtsgeld.

Die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens ist unpfändbar. Mehrarbeitsstunden sind nur die Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in seiner gewöhnlichen Freizeit leistet. Mehrarbeitsstunden können auch bei einem anderen Arbeitgeber in der Form einer Nebentätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden. Eine Mehrarbeitszeit liegt nicht vor, wenn der Schuldner die Nebentätigkeit bei einem Drittschuldner nicht außerhalb der üblichen Vollbeschäftigungszeit erbringt. Mehrarbeit liegt nur dann vor, wenn der Schuldner über den üblichen Umfang hinaus Arbeitszeit erbringt. Maßstab ist – sofern es sich um Mehrarbeit bei demselben Arbeitgeber handelt – die normale Arbeitszeit des Betriebs, andernfalls – wenn es sich um eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber handelt – die allgemein übliche Wochenarbeitszeit.[45]

Nicht hierunter fällt z.B. die Sonntags- oder Nachtarbeit, die als höher vergütete Arbeitszeit geregelt ist. Lange Zeit streitig war die Frage, ob die Hälfte der Gesamtnetto- oder Bruttovergütung unpfändbar ist. In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG[46] sich der Auffassung angeschlossen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode gilt. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfo...

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