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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / II. Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 6

Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde in § 850c Abs. 2a ZPO eine Dynamisierung eingefügt. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020[2] wurden die seit dem 1.7.2019 geltenden Werte (Bekanntmachung zu § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 4.4.2019[3]) fortgeführt und direkt ins Gesetz (§ 850c ZPO) geschrieben (Inkrafttreten am 8.5.2021). Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021[4] wurden die Beträge mit Wirkung ab 1.7.2021 angehoben. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt seit dem jährlich jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres. Die Anpassung zum 1.7.2022 erfolgte durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 vom 25.5.2022.[5]

Aktuelle Fassung von § 850c Abs. 4 ZPO:

 

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.

Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

 

Rz. 7

Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Freigrenzen nicht – wie in der Vergangenheit – über Jahre der allgemeinen Preissteigerung und wirtschaftlichen Entwicklung hinterherlaufen, sondern kontinuierlich a...

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