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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Verfahrensvorschriften

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1172

Insolvenzgeld wird auf Antrag des Berechtigten bei der Agentur für Arbeit gewährt (§§ 323 Abs. 1, 324 Abs. 1 SGB III). Zuständig ist nach § 327 Abs. 3 SGB III die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Der Antrag ist an keine Form gebunden, alle erforderlichen Unterlagen sollten beigefügt werden. Es kann der Antragsvordruck Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmer) der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden.

 

Rz. 1173

Nach § 324 Abs. 3 SGB III ist das Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem rechtserheblichen Insolvenzereignis zu beantragen.[3098] Bei einer Fristversäumung aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Antrag noch innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Hat der Arbeitnehmer Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Insolvenzgeldantrags abgetreten oder sind sie durch Pfändung oder Verpfändung auf einen Dritten übergegangen, hat der Dritte Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 170 SGB III). Der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen (§ 314 SGB III). Die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfolgt i.d.R. durch die Bundesagentur für Arbeit.

[3098] Die Antragsfrist widerspricht nicht dem europäischen Recht. Allerdings dürfen an die Gewährung der Nachfrist keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (EuGH 18.9.2003 – C-125/01, ZIP 2003, 2173). Unionsrechtlich darf die Insolvenzgeldzahlung nicht von der vorherigen Arbeitssuchendmeldung abhängig gemacht werden (EuGH 17.11.2011 – C-435/10, NZA 2012, 27).

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