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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Allgemeine Voraussetzungen für die Beteiligungsrechte des §§ 111 ff. BetrVG

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 942

Liegt eine Betriebsänderung grds. vor, setzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG allgemein voraus, dass

▪ im Unternehmen i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden,
▪ bereits ein Betriebsrat in dem Betrieb vorhanden ist, der von der Betriebsänderung betroffen wird und
▪ es nicht um ein Tendenzunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen geht, bei dem die Rechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG eingeschränkt sind.

aa) Unternehmensgröße

 

Rz. 943

Maßgeblich für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist also zunächst die Unternehmensgröße. Es kommt darauf an, dass im Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung dieses Schwellenwertes zu berücksichtigen, wenn sie länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, da sie dann gem. § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigt werden.[2383] Da § 111 BetrVG auf die Unternehmensgröße abstellt, ist es irrelevant, wie viele Arbeitnehmer der Betrieb hat, der von der Betriebsänderung betroffen ist.

[2383] BAG 18.10.2011 – 1 AZR 335/10, juris. Seit 1.4.2017 ergibt sich dies auch aus § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG.

bb) Vorhandensein eines Betriebsrats

 

Rz. 944

Die Interessenausgleichspflicht ist außerdem vom Bestehen eines Betriebsrats in dem Betrieb abhängig, der von der Betriebsänderung betroffen ist.[2384] Wird der Betriebsrat erst gewählt, wenn der Unternehmer schon mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, kann der gerade gewählte Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG nicht mehr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer bei Beginn der Umsetzung der Betriebsänderung damit rechnen musste, dass ein Betriebsrat gewählt wird und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist. Denn es besteht für den Unternehmer...

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