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§ 2 Handels- und Unternehmensregister / III. Form der Anmeldung

Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 82

Für Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister sieht § 12 Abs. 1 HGB die öffentlich beglaubigte Form vor. Erforderlich ist daher die Beglaubigung der Unterschriften der anmeldenden Personen (§ 129 BGB). In Deutschland sind nach § 20 Abs. 1 BNotO für diesen Vorgang der Beglaubigung Notare zuständig, die für das vorzunehmende Verfahren die Vorschriften der §§ 39, 40 BeurkG zu beachten haben.[121] Ersetzt wird die Unterschriftsbeglaubigung durch die notarielle Beurkundung und durch die gerichtliche Protokollierung eines Prozessvergleichs (§§ 127a, 128 und 129 BGB). Ebenso möglich ist die Beglaubigung der Erklärung mittels Videokommunikation (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 40a BeurkG).

Anmeldungen sind zur Eintragung in das Register "elektronisch in öffentlich beglaubigter Form" über einen Notar einzureichen (§ 12 HGB, § 378 Abs. 3 FamFG). Die entsprechenden Dokumente sind also in elektronische Form unter Beifügung eines elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG einzureichen.

 

Hinweis

Das Erfordernis der öffentlich-beglaubigten Form für Verfahrensanträge entspricht der Natur des Registerverfahrens als Teilgebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies dient einerseits der Sicherung einer Identitätskontrolle der Beteiligten und andererseits durch Einschaltung eines Notars der sachgerechten Formulierung und Stellung der erforderlichen Anträge. Letzteres findet seinen Ausdruck in § 378 Abs. 3 FamFG, wonach bei Handelsregisteranmeldungen eine zwingende notarielle Vorprüfung und die Einreichung der Anmeldung bei einem Notar zur Weiterleitung an das Registergericht vorgeschrieben sind.

 

Rz. 83

Der Formpflicht unterliegen nach den genannten Bestimmungen nur "Anmeldungen zur Eintragung" im Register. Ist Ziel der eingereichten Erklärung nicht die Herbeiführung einer Eintragung...

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