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§ 2 Geschiedenentestament / a) Vorausvermächtnis

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 52

Mittels eines Vorausvermächtnisses kann der Erblasser dem Vorerben bestimmte Nachlassgegenstände zuwenden, ohne dass diese den Beschränkungen der Nacherbschaft unterliegen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass eine Beschränkung der Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände unzulässig ist.[63] Nach §§ 1922 Abs. 1, 2087 BGB bezieht sich die Nacherbschaft zwingend immer auf den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil des Nachlasses.

Durch ein Vorausvermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände aber der Nacherbschaft entziehen. Der Vorerbe erwirbt diese Gegenstände mit dem Erbfall, ohne dass diese dem Nacherbenrecht unterliegen. Es handelt sich hierbei um freies Vermögen des Vorerben, über das er nach seinem Belieben verfügen kann. In der letztwilligen Verfügung sollte jedoch ausdrücklich angeordnet werden, dass das Vorausvermächtnis nicht der Nacherbfolge unterliegt. Zudem muss im Erbschein eingetragen werden, dass sich das Nacherbenrecht nicht auf den voraus vermachten Gegenstand bezieht. Handelt es sich bei dem Vorausvermächtnis um ein Grundstück, ist im Grundbuch ein Nacherbenvermerk nicht einzutragen.[64]

 

Rz. 53

Es liegt auf der Hand, dass für den voraus vermachten Gegenstand kein Schutz vor einer Teilhabe unerwünschter Personen im Wege der Erbfolge oder über das Pflichtteilsrecht besteht. Außerdem ist der Vorerbe jederzeit berechtigt, diese Gegenstände an beliebige Personen zu verschenken. Folglich ist das Vorausvermächtnis kein geeignetes Gestaltungsmittel zur Erlangung der Regelungsziele eines Geschiedenentestaments.

 

Rz. 54

Diese Nachteile könnte man dadurch vermeiden, indem das Vorausvermächtnis aufschiebend bedingt zugewendet wird. Die Bedingung müsste für den Fall angeordnet werden, dass der Vorerbe unentgeltlich über bestimmte Nachlassgegenstände verfüg...

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