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§ 2 Die Vergütungsmöglichkeiten im erbrechtlichen Mandat / 1. Hinweispflichten bei der Abrechnung nach dem RVG

Dr. Lutz Förster
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Rz. 138

Erfolgt eine Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG, trifft den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsvergütung zu belehren.[307] Dieser Grundsatz kann im Einzelfall dadurch durchbrochen werden, dass der Mandant nach der Höhe der Vergütung fragt oder für den Rechtsanwalt nach Treu und Glauben erkennbar ist, dass der Mandant an der Höhe der Vergütung ein Interesse hat.[308] Entscheidend ist daher, ob der Rechtsanwalt ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte oder musste.[309] Insoweit wurde eine Hinweispflicht bejaht,[310]

▪ wenn die Höhe der Vergütung das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen würde,[311]
▪ wenn bei der Vergütung zu einer früheren Vergütung ein Ungleichgewicht besteht[312] oder
▪ wenn der Mandant vom Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner ausgeht, dieser aber aufgrund der Vermögenslosigkeit des Gegners nicht durchgesetzt werden kann.[313]
 

Rz. 139

Zumindest folgt aus den berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aus § 49b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht bezogen darauf, dass der Mandant über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert informiert werden muss.[314] Unterlässt der Rechtsanwalt einen entsprechenden Hinweis kann dies zu einer Schadensersatzpflicht aus § 280 BGB führen.

Zitat

"Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet."[315]

Daneben muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskosten- oder Beratungshilfe hinweisen, sofern für ihn aus den Umständen erkennbar i...

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