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§ 2 Die Grundlagen des RVG / VI. Die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwaltes (§ 8 RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 69

Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet wird, ferner, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen, der Rechtszug beendet ist oder auch wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, d. h. wenn in dieser Zeit in einer Sache nichts geschieht (§ 8 Abs. 1 RVG).

Ruhen des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass mehr als drei Monate lang tatsächlich nichts passiert; es muss sich nicht um ein förmliches Ruhen des Verfahrens im Sinne von § 251 ZPO handeln. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn das Gericht einen neuen Termin setzt, der mehr als drei Monate später liegt oder wenn es Fristen von mehr als drei Monaten setzt.

Eine Erledigung des Auftrages liegt auch dann vor, wenn der Auftrag gekündigt wurde oder seine Durchführung unmöglich geworden ist, z. B. bei Tod des RA.

 

Rz. 70

Der Zeitpunkt der Fälligkeit bedeutet, dass der RA dann die Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen darf. Ferner ist der Fälligkeitszeitpunkt für den Beginn der Verjährung wichtig, siehe Rdn 72.

 

Rz. 71

In einem gerichtlichen Verfahren kann auch nach seiner Beendigung durch Urteil die Anwaltstätigkeit noch weiterlaufen, weil das anschließend weiterhin zu betreibende Kostenfestsetzungsverfahren noch zum Auftragsumfang des RA gehört (§ 19 Abs. 1 Ziff. 14 RVG). Ein solches Kostenfestsetzungsverfahren könnte sich verzögern, möglicherweise um Jahre. In einem derartigen Fall könnte die nach dem Urteil beginnende Verjährung eintreten, bevor das Gericht die Höhe der Vergütung des RA überhaupt festgesetzt hat. Um dies zu vermeiden, regelt § 8 Abs. 2 S. 1, S. 2 RVG, dass die Verjährung gehemmt ist, solange das Verfahren anhängig ist. Hemmung bedeutet, dass d...

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