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§ 2 Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten / II. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Frank-Michael Goebel
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Rz. 69

Rechtsdienstleister müssen nicht nur vertragliche Ansprüche beitreiben, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung, d.h. sogenannte deliktische Ansprüche. Regelmäßig stehen solche Ansprüche auch neben einander, d.h. in echter Anspruchskonkurrenz. Vertragliche und deliktische Ansprüche müssen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen dann jeweils selbstständig geprüft werden.[175]

 

Beispiel

Der Schuldner erwirbt eine teure Musikanlage, obwohl er erst zwei Wochen zuvor die Vermögensauskunft abgegeben hat und darin seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit dokumentiert wurde. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war für den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung keine Besserung der Einkommens- oder Vermögenslage zu erkennen. Neben dem Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Zahlung des Kaufpreises[176] besteht nun auch noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.[177]

Der Schuldner nutzt den öffentlichen Nahverkehr, ohne sich einen Fahrschein zu kaufen. Nach juristischer Diktion erschleicht er sich eine Leistung. In der Sache ist durch das Besteigen des ÖPNV konkludent ein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Zugleich besteht ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 265a StGB als deliktischem Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt.

Zu sehen ist, dass eine vertragliche Pflichtverletzung noch nicht zwingend eine unerlaubte Handlung darstellt. Vielmehr muss die Pflichtverletzung auch zur Verletzung eines der absoluten in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechts geführt haben oder ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzen oder gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen.

Der Vorteil des Gläubigers liegt darin, dass er sich auf die für ihn günstige Anspruchsgrundlage konzentrieren kann, d.h. die Anspruchsgrundlage, die

▪ am leichtesten na...

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