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§ 2 Darstellung ausgesuchter Fälle aus der Praxis von A ... / 8. Radfahrer (Kind)/Fahrstreifenwechsel/Sorgfaltspflicht

Paul Kuhn
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Rz. 1571

 

Hinweis

Nach der ab dem 1.8.2002 geltenden Regelung des § 828 BGB haften Kinder nicht bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr gem. § 828 Abs. 2 BGB bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr für Unfälle, deren Ursache sie sind. Etwas anderes gilt nur bei vorsätzlich begangenen Taten. Der Kraftfahrer kann zwar einwenden, er habe keine Schuld am Unfall. Dennoch haftet der Kfz- oder Anhänger-Halter gem. § 7 StVG für den Schaden des Kindes. Ein Mitverschuldenseinwand geht wegen § 828 Abs. 2 StVG ins Leere. Eine Entlastung wäre nur bei "höherer Gewalt" gem. § 7 Abs. 2 StVG denkbar. Die folgenden Fälle würden deshalb bei Kindern bis zu zehn Jahren zu einer alleinigen Haftung des Kfz- oder Anhänger-Halters gem. § 7 Abs. 1 führen. Erst bei Kindern, die älter als zehn Jahre sind, kommt der Mitverschuldenseinwand in Betracht.

 

Rz. 1572

 

Rz. 1573

OLG Frankfurt a.M.[1471]

Der Vertrauensgrundsatz, der sich aus § 1 StVO ergibt, hat auch Geltung gegenüber Kindern und jugendlichen Verkehrsteilnehmern. Sofern nicht besondere Umstände auf eine Gefährdungslage hinweisen, können andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich ein 14-jähriger Fahrradfahrer den Verkehrsvorschriften entsprechend verhält. Fährt der Jugendliche neben einem anderen Radfahrer fast in der Mitte der Fahrbahn, liegt hierin noch keine besondere Gefährdung. Im Rahmen der Abwägung der Verschuldensanteile setzt ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs voraus, dass auf Seiten des Fahrradfahrers zu dem nicht verkehrsgerechten Verhalten noch eine besondere subjektive Vorwerfbarkeit hinzutritt. Von einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Radfahrers ist auszugehen, weil er seinen eigenen Angaben zufolge die Füße während der Fahrt von den Pedalen genommen und auf den Fahrradrahm...

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