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§ 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Gewerkschaft ... / 6. Eigene Homepage des Betriebsrats als Schwarzes Brett im Intranet

Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
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Rz. 100

Zur Erledigung seiner Aufgaben bei der Information der Belegschaft hat der Betriebsrat Anspruch auf Bereitstellung einer Anschlagsfläche, auf das so genannte Schwarze Brett. Bei größeren Betrieben kommen auch mehrere Schwarze Bretter in Betracht. Vom Schwarzen Brett im vorgenannten Sinne ist im Übrigen die Anschlagsfläche für die Gewerkschaft zu unterscheiden, die hiervon nicht erfasst wird. Über die Größe des Schwarzen Brettes entscheidet der konkrete betriebliche Bedarf. Der Betriebsrat muss sich auch nicht mit einem Schwarzen Brett an einem kaum zugänglichen Ort abfinden. Bei seinen Bekanntmachungen ist der Betriebsrat an das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und an gesetzliche Verbote gebunden. Er muss daher bspw. Anschläge mit parteipolitischem oder reinem Agitationscharakter oder mit Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Führungskräfte unterlassen.[178] Gestattet ist dem Betriebsrat demgegenüber, in sachlicher Form seine von dem des Arbeitgebers abweichenden Ansichten in einer bestimmten Frage am Schwarzen Brett bekannt zu geben. Die Voraussetzungen für ein Selbstentfernungsrecht durch den Arbeitgeber sind noch nicht abschließend geklärt. Im Grundsatz wird man ein solches Recht jedenfalls dann bejahen müssen, wenn für den Arbeitgeber eine Notwehr- oder Nothilfesituation gegeben ist, also bei einem berechtigten Unterlassungs- bzw. Entfernungsverlangen.[179] Im Übrigen ist der Arbeitgeber auf den Rechtsweg verwiesen.[180] Der Betriebsrat kann neben der Möglichkeit von Bekanntmachungen am Schwarzen Brett auch zu Lasten des Arbeitgebers ein Informationsblatt für die Belegschaft beanspruchen und verteilen, sofern ein dringendes Mitteilungsbedürfnis besteht.[181]

 

Rz. 101

In der modernen Arbeitswelt wird das klassische Schwarze Bre...

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