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§ 2 Allgemeiner Teil / 2. Vergütung

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 236

Selbst bei Vorliegen eines Beratungshilfescheines oder auch mehrerer läuft die Abrechnung nicht immer problemlos. Zum einen stellt sich auch hier die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten.[122] Dabei gilt die übliche Definition – die Anzahl der Scheine gibt keine Gewissheit. Denn nach herrschender Meinung ist die Anzahl der Angelegenheiten nicht bereits bei der Bewilligung, sondern erst in der Festsetzung zu prüfen. So kann bei Erteilung eines Scheins die Vergütung durchaus mehrfach abgerechnet werden, bei Vorliegen mehrerer Scheine ggf. aber auch nur einmal.

Zum anderen gibt es oft Schwierigkeiten bei der Abrechnung einer Geschäftsgebühr. Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Auch die Erforderlichkeit der Vertretung wird erst im Rahmen der Festsetzung geprüft. Das Risiko einer Falscheinschätzung trägt dabei der Anwalt. Im Zweifel sollte die Erforderlichkeit bereits mit dem Antrag entsprechend dargelegt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

 

Rz. 237

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach Nrn. 2500 ff. VV RVG. Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG schuldet nur der Rechtsuchende. In den 15 EUR ist die Umsatzsteuer bereits enthalten und kann nicht zusätzlich angesetzt werden. Für die Abrechnung der Vergütung aus der Staatskasse gilt seit 1.1.2014 Formularzwang.

 

Rz. 238

Der Rechtsanwalt darf bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der...

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