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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Bewilligung

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 234

Nach § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen. Bei begründetem Anlass ist er zudem verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, § 16 Abs. 1 BORA. Die Erteilung des Hinweises sollte sehr ernst genommen und nachweisbar sein, da es bei späteren Einwänden seitens des Mandanten sonst zu einem erheblichen sehr schmerzlichen Gebührenverlust kommen kann, was eine Entscheidung des OLG Hamm eindrucksvoll zeigt.[121]

 

Rz. 235

Die Bewilligung der Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz geregelt. Dieses hat zum 1.1.2014 einige grundlegende Änderungen erfahren. Bereits im Rahmen der Bewilligung treten oft Probleme auf. Insbesondere bei nachträglicher Antragstellung läuft der Anwalt Gefahr, eine Ablehnung zu riskieren und umsonst tätig gewesen zu sein. Nach § 16a Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. In der Praxis sollte daher der Mandant dazu angehalten werden, die Bewilligung selbst zu beantragen. Ist dies aufgrund Eilbedürftigkeit oder aus anderen Gründen nicht möglich, sollte der Anwalt die Voraussetzungen von § 1 BerHG genau prüfen. Ein wenig Abhilfe schafft hier der § 8a Abs. 4 BerHG, wonach der Anwalt vom Rechtsuchenden die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann, wenn im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt wird und der Anwalt bei Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Dieser Hinweis darf daher nicht vergessen werden. Insbesondere ist bei nachträglicher Antragstellung jedoch die 4-Wochenfrist des § 6 Abs. 2 BerHG zu beachten: Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Versäu...

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