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§ 1b Individualarbeitsrecht – Teil 2 / 2. Befristungen nach Sondervorschriften

Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
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Rz. 178

Gem. § 23 TzBfG bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach anderen Vorschriften unberührt. Neben TV beinhalten verschiedene Spezialgesetze eigene Grundsätze der Befristung.

a) § 21 BEEG

aa) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 179

Das Arbeitsverhältnis soll für die Zeit befristet werden, während der ein Arbeitnehmer die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder einer Freistellung zur Kinderbetreuung übernimmt.

bb) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 180

Nach § 21 Abs. 1 BEEG stellt die Vertretung eines Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, der Elternzeit und Freistellungen zur Kinderbetreuung aufgrund TV, BV oder Einzelvereinbarung einen Sachgrund dar. Die wiederholte Vertretung ist zulässig, solange der Sachgrund vorliegt, aber, unter Berücksichtigung des sozialpolitischen Zwecks der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. Rdn 29).[524] Nach § 21 Abs. 2 BEEG darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfassen. Deren Dauer hängt von der Art der Tätigkeit ab.[525] Gem. § 21 Abs. 3 BEEG kommt die Kalender- und Zweckbefristung in Betracht. Die Zweckbefristung setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen gestellt hat.[526]

 

Rz. 181

§ 21 BEEG steht neben bzw. konkretisiert § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG;[527] dessen Grundsätze gelten gleichermaßen (vgl. Rdn 68 ff.; zur Doppelbefristung s. auch Rdn 35). Im Unterschied dazu regelt er aber ein (dispositives[528]) Sonderkündigungsrecht in § 21 Abs. 4 BEEG, für das das KSchG gem. § 21 Abs. 5 BEEG nicht gilt. Ein allgemeines Kündigungsrecht muss gem. § 15 Abs. 4 TzBfG einzel- oder tarifvertraglich vereinbart sein (vgl. ...

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