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§ 1A Synopse CSRD und LkSG / 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Carmen Auer, Dr. Jens Freiberg
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Rz. 1

Das LkSG hat das Ziel, über eine Pflicht zur ausführlichen Berichterstattung die Arbeitsbedingungen insbes. entlang von globalen Lieferketten zu verbessern. Es erfordert von betroffenen Unternehmen die Einhaltung von menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und eine entsprechende Berichterstattung dazu. Als Basis dienten die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Inhaltlich sind abgestuft der eigene Geschäftsbereich und das Handeln von direkten Vertragspartnern, aber auch von mittelbaren Lieferanten auf den Einklang mit den Sorgfaltspflichten zu untersuchen.[1]

 

Rz. 2

In der noch vorliegenden Fassung des LkSG muss diese Berichterstattung spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Betroffen sind Unternehmen mit mind. 3.000 Mitarbeitern seit dem Jahr 2023 und Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeitern seit dem Jahr 2024. Das BAFA überwacht die Einhaltung des Gesetzes, erwartet also die Berichterstattung der Unternehmen und ist mit begrenzten Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Der ursprünglich geforderte Bericht ist entlang eines typisierten Fragenkatalogs, der inhaltlich mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt wurde, über eine Online-Eingabemaske auf der Internetseite des BAFA zu veröffentlichen.

 

Rz. 3

Durch den aktuell vorliegenden Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD[2] (§ 1 Rz 11) ist eine Erleichterung durch Zulässigkeit einer Ersetzung geplant. Danach kann bei entsprechender, noch ausstehender Umsetzung ein Unternehmen seinen Berichtspflichten zur Wahrung der Sorgfalt entlang der Lieferkette über den Nachhaltigkeitsbericht nachkommen....

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