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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / g) Erläuterungen

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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aa) Anspruchsübergang bei Schädigung durch Dritte

 

Rz. 881

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG besteht, soweit die Krankheit nicht durch den Arbeitnehmer selbst schuldhaft verursacht worden ist, unabhängig von der Ursache der Erkrankung. Ist die Erkrankung jedoch schuldhaft von einem Dritten verursacht, stehen dem Arbeitnehmer regelmäßig gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Schadensverursacher zu, die auch einen Verdienstausfallschaden umfassen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, auch wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Entgeltfortzahlung faktisch kein Schaden entstanden ist.[2071] Da die Entgeltfortzahlung aber weder den Schädiger entlasten noch zu einer doppelten Schadenskompensation bei dem Arbeitnehmer führen soll,[2072] begründet § 6 Abs. 1 EFZG einen gesetzlichen Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen des Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber in dem Umfang, in dem dieser Entgeltfortzahlung geleistet und darauf entfallende Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung getragen hat.

 

Rz. 882

Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes in Form einer cessio legis. Vor Inkrafttreten des EFZG war ein vergleichbarer gesetzlicher Forderungsübergang in § 4 LFZG nur bei der Verletzung von Arbeitern vorgesehen; für Angestellte fehlte eine vergleichbare Regelung, sodass der Zugriff auf den Schädiger in diesen Fällen nur auf der Basis einer vertraglich vereinbarten Abtretung möglich war. Der Forderungsübergang in § 6 Abs. 1 EFZG erfasst jedoch alle Arbeitnehmer gleichermaßen, sodass die vertraglich vereinbarte Abtretung im Hinblick auf die gesetzlichen Leistungen der Entgeltfortzahlung lediglich deklaratorischen Charakter besitzt. Erbringt der Arbeitgeber allerdings Leistungen, die den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsansp...

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