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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / d) Grenzen des Kürzungsrechts

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 314

§ 4a EFZG bestimmt die Obergrenze der möglichen Kürzung von Sonderzahlungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Kürzungsgrenze ist im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung nicht von der Höhe der Anwesenheits-Gesamtprämie abhängig (hiervon 1/6 bzw. ⅓), sondern vom durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate.[850] Das auf dieser Basis ermittelte durchschnittliche Tagesentgelt kann nach der gesetzlichen Regelung um maximal ¼ pro krankheitsbedingtem Fehltag gekürzt werden.

 

Rz. 315

Allerdings kommt § 4a EFZG im Falle von unberechtigten Fehlzeiten (z.B. Arbeitsverweigerung) nicht zur Anwendung; mithin gelten auch dessen Kürzungsgrenzen insoweit nicht, was bei der Klauselgestaltung einen erweiterten Spielraum eröffnet.

 

Rz. 316

Da das durchschnittliche Tagesarbeitsentgelt von der tatsächlichen Arbeitszeit der letzten zwölf Monate abhängt, wird empfohlen,[851] die in jedem Falle erforderliche einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Kürzungsvereinbarung an die Dauer der vorgesehenen Arbeitstage pro Jahr zu knüpfen. Das wären bei einer Fünf-Tage-Woche 260 Arbeitstage (5 × 52 = 260). Die Grundformel zur Ermittlung des Kürzungsbetrags lautet daher:

Vereinbarter Kürzungsbetrag pro Fehltag = Jahreseinkommen: 260 × ¼

Verschiedentlich werden Urlaubswochen zusätzlich abgezogen, so dass sich der Divisor entsprechend verringert (z.B. bei 30 Urlaubstagen auf 230). Das wird wegen der auch im Urlaub fortlaufenden Entgeltfortzahlungspflicht im Schrifttum allerdings abgelehnt.[852] Außerdem eröffnet die Verwendung eines möglicherweise zu geringen Divisors Rechtsunsicherheiten, denn wenn der prozentuale Abzug die gesetzliche Höchstgrenze überschreitet, wäre die Kürzung insgesamt rechtswidrig. Denn eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln findet im AGB-...

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