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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / cc) Zulässigkeit von Bindungsklauseln

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1395

Soll mit der Sonderzahlung die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden, lässt sich dies mit sog. Bindungsklauseln in Form von Stichtags- bzw. Rückzahlungsklauseln erreichen. Dabei beinhaltet die Stichtagsklausel eine aufschiebende Bedingung dahingehend, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung nur entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht[3210] oder, weitergehend, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch eine Befristung,[3211] den Ausspruch einer Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorbereitet ist.[3212] Die Stichtagsklausel wird zudem häufig mit einer Wartefrist verbunden, die am Stichtag bereits abgelaufen sein muss.[3213] Eine Rückzahlungsklausel sieht demgegenüber eine auflösende Bedingung vor, indem ein bereits entstandener und erfüllter Anspruch auf die Sonderzahlung nachträglich entfällt, weil das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – endet. Bindungsklauseln ist immanent, dass sie die Entscheidung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis einseitig durch Ausspruch einer Eigenkündigung zu beenden, um bspw. ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber einzugehen, beeinflussen können und sollen; sie unterliegen deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, da der Arbeitnehmer in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufswahlfreiheit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden darf.[3214] Dabei hängt das Ergebnis der Inhaltskontrolle maßgeblich von der Rechtsnatur der Sonderzuwendung ab.

[3210] BAG 4.5.1999 – 10 AZR 417/98, AP Nr. 214 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 8.3.1995 – 10 AZR 208/94, AP Nr. 184 zu § 611 BGB Gratifikation; LAG Köln 25.10.2002 – 11 (3) Sa 526/02, NZA-RR 2...

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