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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / aa) Befristetes Probearbeitsverhältnis

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1230

Ein befristetes Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das für die Dauer der Erprobung befristet ist. Die Erprobung ist als Sachgrund einer Befristung ausdrücklich anerkannt, § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG.

Die Befristungsvereinbarung unterliegt der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG. Der zugrunde liegende sachliche Grund – Erprobungszweck – ist objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Der Erprobungszweck muss zur Wirksamkeit der Befristung jedoch nicht ausdrücklich im Vertrag genannt oder schriftlich fixiert werden.[2822]

Das Gesetz nennt keine Höchstfrist.[2823] Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 Abs. 1 KSchG (sog. Wartezeit für Kündigungsschutz) und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate ausreichen.[2824]

Die befristete Verlängerung einer Probezeit ist rechtlich nicht ausgeschlossen.[2825] Kann der Arbeitgeber Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden, ggf. durch nachträgliche befristete Verlängerung der Probezeit.[2826]

 

Rz. 1231

Die Regelung zur Probezeitbefristung in einem Standardarbeitsvertrag kann jedoch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und damit unwirksam sein, etwa wenn die Befristung zum Ablauf der Probezeit an einer "unpassenden" bzw. überraschenden Stelle im Arbeitsvertrag – etwa in der Regelung zum Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten ist, und der Arbeitsvertrag auch sonst die Probezeitbefristung nicht besonders hervorhebt. Im Übrigen kann auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen, wenn die gleic...

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