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§ 19 Handelsrecht / c) Art und Umfang des gewerblichen Unternehmens

Dirk Schellhorn, Dr. Wolfgang Walchner
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Rz. 6

Art und Umfang des gewerblichen Unternehmens sind zweitrangig. Bei der Handelsregistereintragung ist die Größe des Betriebes unbeachtlich. Anders bei der Löschung. Der Kannkaufmann kann jederzeit seine Löschung im Handelsregister erreichen; der Istkaufmann bleibt eingetragen.

Darüber hinaus ist die in kaufmännischer Weise erforderliche Einrichtung eines Geschäftsbetriebes Voraussetzung für die Erzwingung der Eintragungsverpflichtung nach § 29 HGB.[39] Danach muss ein Kaufmann sowohl die Firma als auch den Ort seiner Niederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Durchsetzung dieser Pflicht erfolgt durch Zwangsgeld (§ 14 HGB, §§ 388 ff. FamFG). Dazu gibt es aus der Zeit vor der HGB-Reform 1998 viel Rechtsprechung, die nicht immer einheitlich war.[40] Wesentliche Kriterien sind Art der Geschäftstätigkeit (grenzüberschreitend, Teilnahme am Wechselverkehr, Vielfalt der Leistungen), Umfang der Geschäftstätigkeit (Umsatzvolumen,[41] Betriebskapital), Personal (Zahl, Schichtbetrieb) sowie Größe und Organisation (Zahl der Betriebsstätten, Auslandsfilialen). Maßgebend ist stets das Gesamtbild.[42] Bereits einen in der Entwicklung befindlichen Betrieb kann der Inhaber im Handelsregister anmelden.[43] Auch wenn keine Eintragungs- bzw. Buchführungspflicht nach dem HGB besteht, trifft den Inhaber eine Buchführungspflicht gem. §§ 140 ff. AO.[44]

[39] Ob die Eintragungspflicht besteht, kann das Registergericht mit Unterstützung der IHK feststellen (§ 380 FamFG). Deren Berichte muss das Registergericht eigenständig prüfen, es kann den Gewerbetreibenden nicht zwingen, der IHK Angaben zu machen, vgl. BayObLG v. 11.12.1980 – 1 Z 120/80. Die IHK ihrerseits ist befugt, ein Amtslöschungsverfahren (§§ 395 ff. FamFG) einzuleiten, OLG Rostock v. 15.11.2020 – 1 W 47/10.
[40...

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