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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / b) Hofeswert

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Rz. 108

Der Hofeswert wird zum Stichtag des Erbfalls festgestellt. Er beträgt nach § 12 Abs. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auf Verlangen können Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen vorgenommen werden.

 

Rz. 109

Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und der Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen in der Fassung des Referentenentwurfes vom 21.3.2024, sollen künftig als Hofeswert sechzig Prozent des zuletzt für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Grundsteuerwertes gelten.

 

Rz. 110

Für gemischte Betriebe, die sich aus Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Betrieb zusammensetzen, die nicht getrennt werden können und bei denen ein Teil nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist, können die Einheitswerte getrennt festgesetzt und zusammengerechnet werden, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt.[140] Davon abzugrenzen sind Doppelbetriebe, bei denen eine Verselbstständigung beider Teile möglich ist. Bei ihnen erfolgt eine gesonderte Vererbung, nämlich nach HöfeO und BGB, und gesonderte Bewertung für den landwirtschaftlichen und den gewerblichen Betrieb.[141]

 

Rz. 111

Da der Hofeswert sich am Einheitswert orientiert und dieser entgegen den Erwartungen nicht im Rhythmus von sechs Jahren angepasst wird, hat der BGH mit Entscheidung vom 17.11.2000 eine Anpassung des Hofwertes durch eine Korrekturrechnung und die dann erfolgende Wertkorrektur durch Zu- und Abschläge vorgesehen.[142] Zuvor ist zu überprüfen, ob der Wert, der sich nach der gesetzlichen Berechnung ergibt, wesentlich abweicht vom am tatsächlichen Ertrag orientierten Wert. Hierzu wird die folgende Berechnung vorgenommen:[143]

 

Rz. 112

Die Entscheidung des BGH trifft allgemein auf Kritik.[144] Sie ist im Erge...

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