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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Dienstvertrags / (2) Vorteilsbewertung

Dr. iur. Martin Nebeling, Manfred Ehlers
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Rz. 556

 
Fahrzeugart Anschaffung/erstmalige Überlassung* Voraussetzung Rechtsvorschrift Geldwerter Vorteil
Elektrofahrzeug

1.1.2019 bis

31.12.2030
Keine CO2-Emission und BLP max. 60 T-EUR § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG 0,25 % des BLP

Elektro-

bzw.

Hybridelektrofahrzeug

1.1.2019 bis

31.12.2021

CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder

"elektrische" Reichweite von mind. 40 km
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 o. 3 EmoG 0,5 % des BLP

1.1.2022 bis

31.12.2024
CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder "elektrische" Reichweite von mind. 60 km § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 EStG

1.1.2025 bis

31.12.2030

CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer oder

"elektrische" Reichweite von mind. 80 km
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 EStG

(Tabelle nach Eismann, Lohnsteuer-Update 2021, DStR 2021, 834)

Das Bewertungsverfahren "Schätzung nach der 1 %-Regelung" ist nach § 8 Abs. 2 EStG als Regelbewertungsmethode und der Einzelnachweis des Aufwandes zum wählbaren Ersatzverfahren im EStG normiert worden. Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der beiden Verfahren für jedes Kalenderjahr festlegen. Das Verfahren zur Ermittlung des Vorteils darf nur zum Jahresende oder bei Kfz-Wechsel geändert werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR). Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Jahres den geldwerten Vorteil für das abgelaufene Jahr nach der "Fahrtenbuchmethode" ermitteln, wenn sich herausstellt, dass diese Methode zu einem günstigeren Ergebnis führt als die 1 %-Methode. Bei Anwendung der 1 %-Regelung bleibt dem Arbeitnehmer immer die Möglichkeit, im Rahmen einer Veranlagung zur ESt die geringere private Nutzung des Pkw nachzuweisen und damit eine Herabsetzung des vom Arbeitgeber versteuerten Sachbezugs zu erreichen (zur Pflicht des Arbeitgebers, die...

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  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
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