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§ 16 Vertragstypen / i) Unzulässige Einschränkungen der Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats zur Vertragsverlängerung – hohe Abfindung, Überbrückungsgeld, Angemessenheit – Doppelprüfung

Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
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Rz. 668

Alle Vertragskonstellationen, die aus wirtschaftlichen Gründen Druck auf den Aufsichtsrat ausüben können, den Vorstand erneut zu bestellen, sind im Zweifel unwirksam. Diesen Zwang will § 84 Abs. 1 AktG gerade ausschließen. Eine Vertragsklausel, nach der das Dienstverhältnis des Vorstands einer AG im Fall der Beendigung der Organstellung als Arbeitsverhältnis zu gleichen Konditionen weitergeführt wird, ist eine Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 AktG und deshalb nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG v. 26.8.2009 – 5 AZR 522/08, NZA 2009, 1205 = DB 2009, 2480).

 

Rz. 669

Eine Einschränkung der Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrates wäre auch dann gegeben, wenn eine stillschweigende Verlängerung des Anstellungsvertrages gem. § 625 BGB möglich wäre. Denn wird gem. § 625 BGB ein Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Haben Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied bei Ablauf der Fünf-Jahres-Periode noch keine Einigung über den neuen Vertrag gefunden, kommt es vor, dass über die Fünf-Jahres-Frist hinaus das Vorstandsmitglied de facto unverändert in seiner Funktion tätig ist. Würde dann die Regelung des § 625 BGB mit der Folge einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit eingreifen, würde dies dem Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG widersprechen. Insofern kann sich der Anstellungsvertrag ohne gleichzeitige Verlängerung der Bestellung nicht nach § 625 BGB über die Fünf-Jahres-Frist hinaus verlängern (vgl. Bauer, DB 1992, 1413 ff., 1414). § 625 BGB findet keine Anwendung (vgl. auch oben Rdn 650).

 

Rz. 670

Die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrates wäre auch dann nicht mehr gegeben, wenn in dem Anstellungsvertrag d...

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