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§ 16 Verteidigung und Versicherung / 2. Führerscheinklausel

Hans-Jürgen Gebhardt
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a) Geltung für KH-Versicherung und Kaskoversicherung

 

Rz. 53

Die Führerscheinklausel gilt für die gesamte K-Versicherung, also sowohl für KH als auch Kasko.

Diese Obliegenheit trifft in erster Linie den Fahrer und führt als vorsätzlicher Verstoß regelmäßig ihm gegenüber zum (in der KH-Versicherung auf 5.000 EUR limitierten) Regress, zumal der Kausalitätsgegenbeweis hier kaum zu führen sein wird. Für den Kausalitätsgegenbeweis genügt nämlich noch nicht einmal der Nachweis ausreichender jahrelanger Fahrkenntnisse, die Kausalität des Verstoßes ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn der Unfall auch für jeden anderen Fahrer ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte (OLG Hamm zfs 1998, 297), oder sich die Gefahrsteigerung unstreitig nicht ausgewirkt hat (OLG Nürnberg zfs 2002, 589), z.B. der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs oder einem Versagen seiner Einrichtungen beruhte (OLG Saarbrücken NJW-RR 1989, 733) und der Fehler auch von einem geübten Fahrer nicht vorher hätte erkannt werden können (BGH VersR 1971, 117).

 

Rz. 54

Die Obliegenheit trifft aber auch den Halter bzw. Versicherungsnehmer (§ 2b Abs. 1 S. 2 AKB), was wegen der hohen Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Halters besonders problematisch sein kann. Die Rechtsprechung verlangt nämlich vom Halter, sich vor der Überlassung seines Fahrzeugs die sichere Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Fahrer auch einen gültigen Führerschein besitzt (BGH 24, 352; OLG Köln VersR 1969, 741), er muss sich die Fahrerlaubnis zeigen lassen (BGH VersR 1988, 1017) und er darf sich auf die bloßen Angaben des Fahrers nicht verlassen (OLG Hamm VRS 31, 64); er handelt allerdings nicht bereits dann grob fahrlässig, wenn er einem Dritten die Fahrzeugschlüssel übergibt, der sie wiederum dem führerscheinlosen Sohn des VN überlässt (OLG Oldenburg zfs 2018...

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