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§ 16 Rechtsmittel / III. Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO)

Markus Jacoby
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Rz. 30

Als drittes Rechtsmittel kennt die ZPO die Beschwerde, wobei zwischen der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu unterscheiden ist.

1. Sofortige Beschwerde

 

Rz. 31

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

Gem. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (z.B. bei Anordnung der Aussetzung des Verfahrens gem. § 252 ZPO sowie gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und § 380 Abs. 3 ZPO) oder 2. in Fällen, in denen ein verfahrensrechtliches Gesuch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, bspw. wenn ein Antrag auf Abkürzung einer richterlichen Frist abgelehnt wird. Sofern eine Beschwerde statthaft ist, kann sich der Gegner auch der Beschwerde im Wege der Anschlussbeschwerde anschließen (§ 567 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 32

Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde

Die Beschwerde muss gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

 

Rz. 33

Einlegung der sofortigen Beschwerde

Die sofortige Beschwerde kann gem. § 569 Abs. 1 ZPO entweder bei dem Gericht, gegen dessen Entscheidung man sich wehrt, oder gleich beim Beschwerdegericht selbst eingelegt werden.

Die Einlegung erfolgt gem. § 569 Abs. 2 ZPO durch eine Beschwerdeschrift. Gemäß § 569 Abs. 3 ZPO kann sie jedoch auch in den dort genannten Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn es sich um einen Parteiprozess handelt.

 

Rz. 34

Notwendiger Beschwerdewert

Bei einer Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 ...

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