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§ 16 Rechtsmittel

Markus Jacoby
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A. Einführung

 

Rz. 1

Gerichtliche Entscheidungen kann der von der jeweiligen Entscheidung nachteilig Betroffene in vielen Fällen durch Einlegung eines sog. Rechtsbehelfs auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Diejenigen Rechtsbehelfe, die zum einen den Eintritt der Rechtskraft (= endgültige Verbindlichkeit) der Entscheidung bis zu der erfolgten Überprüfung verhindern (sog. Suspensiveffekt) und die zum anderen zu einer Überprüfung durch die nächst höhere Instanz führen (sog. Devolutiveffekt), bezeichnet man als Rechtsmittel. Die Zivilprozessordnung kennt nur drei Rechtsmittel: die Berufung (§§ 511 ff. ZPO), die Revision (§§ 542 ff. ZPO) und die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO). Demgegenüber ist beispielsweise der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gem. §§ 338 ff. ZPO kein Rechtsmittel, da das Verfahren nach dem Einspruch von dem Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, fortgesetzt wird (kein Devolutiveffekt). Auch die beiden Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens, die die ZPO kennt, nämlich die Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO und die Restitutionsklage gem. § 580 sind keine Rechtsmittel, da es jeweils am Suspensiveffekt fehlt.

B. Die einzelnen Rechtsmittel

I. Berufung (§§ 511 ff. ZPO)

 

Rz. 2

Das Rechtsmittel der Berufung ist gem. § 511 ZPO statthaft gegen die Endurteile erster Instanz, also gegen Urteile des Amts- und die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts.

1. Berufungssumme

 

Rz. 3

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Berufung nur bei Erreichen eines bestimmten Beschwerdewertes zulässig, nämlich nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, die sog. Beschwer, von 600,00 EUR übersteigt (zur Zulassungsberufung nachfolgend). Hierdurch soll unter anderem verhindert werden, dass bei wirtschaftlich nur geringfügig gewünschter Abänderung der Entscheidung erster Instanz die Berufungsinstanz eröffnet wird. Die Beschwer errechnet sich beim Kläger dana...

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