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§ 16 Private Unfallversicherung / dd) Sonderfälle: Progressionsstaffel/Mehrleistung

Andre Naumann
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Rz. 209

Die Invaliditätsleistung kann vertraglich für besonders schwere Beeinträchtigungen erhöht werden. Dies geschieht abstrakt durch eine Koppelung an die verbliebene Invalidität. Wird ein bestimmter Invaliditätsgrad überschritten, erhöht sich die Leistung. Es gibt dafür unterschiedliche Modelle.[353] Ausgangspunkt für die Berechnung von Progression und Mehrleistung ist die unfallbedingte Invalidität, nicht eine Gesamtinvalidität.[354] Bezugsgröße ist die versicherte Invaliditätsgrundsumme; zu berücksichtigen bleibt eine Vorinvalidität. Die Regelungen zur Progression bzw. Mehrleistung erhöhen die Leistung, nicht den Invaliditätsgrad.

 

Hinweis

Bei einer Progressionsstaffel greift z.B. ab 25 % Invalidität ein Multiplikationsmechanismus, der die Leistung innerhalb der Progressionsstufen erhöht.

Die Mehrleistung greift bei einem hohen Invaliditätsgrad (z.B. 70 %). Üblicherweise wird bei Überschreitung der Grenze die gesamte Leistung verdoppelt.

 

Rz. 210

Der BGH[355] hat zu einer Progressionsstaffel, die ausschließlich auf einer Tabelle basiert, entschieden, dass dort kaufmännisch auf volle Prozentpunkte zu runden sei. Die strittige Tabelle berücksichtigte nur volle Prozentpunkte. Die Entscheidung ist nicht auf alle Progressionsstaffeln uneingeschränkt übertragbar, da meist die Tabellen nur eine Rechenhilfe in den Bedingungswerken darstellen und es eine Vielzahl anders formulierter Progressionsstaffeln gibt,[356] die dieser Auslegung nicht zugänglich sind.

[353] Ausführlich zur Progression mit Berechnungsbeispielen Naumann, in FS für Hedrich S. 103 ff.; zur Mehrleistung Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 74 ff.
[354] BGH v. 24.2.1988 – IVa ZR 220/86, NJW-RR 1988, 729 = r+s 1988, 151 = VersR 1988, 461.
[355] BGH v. 18.11.2015 – IV ZR 124/15, zfs 2015, 456 = BGHZ 208, 9.
[356] Ausführlich zu...

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