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§ 16 Private Unfallversicherung / 5. (Haftungsbegründende) Kausalität

Andre Naumann
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Rz. 54

Die Gesundheitsschädigung muss durch das Unfallereignis entstanden sein, Ziff. 1.3 AUB. Es gilt die Adäquanztheorie.[108] Das Unfallereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, die Gesundheitsschädigung herbeizuführen.[109]

Abgestellt wird auf eine nachträgliche Prognose, wobei neben dem Wissen der VP auch alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Unfalls erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, unter Heranziehung des gesamten zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden Erfahrungswissens.[110]

Ausreichend ist eine Mitursächlichkeit,[111] wenn diese nicht gänzlich außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt.[112] Waren Krankheiten, Gebrechen oder körperliche Veranlagungen für den Gesundheitsschaden mitursächlich, dann ist dies im Rahmen der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziff. 3 AUB) zu berücksichtigen. Das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen schließt die Kausalität nicht aus.[113]

 

Rz. 55

Nach verbreiteter bisheriger Meinung sollte es für die Kausalität nicht ausreichen, dass jede beliebige Ursache den Gesundheitsschaden hervorgerufen konnte, so dass es nach dieser Auffassung an einer Kausalität fehlte; vielfach wurde dafür der aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung stammende Begriff der "Gelegenheitsursache" verwendet.[114] In diesen Fällen wurde eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung lediglich vollendet oder sichtbar, im Sinne eines letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Die Problematik der Verwendung des Begriffs "Gelegenheitsursache" wurde vielfach kritisch gesehen, und genauer wäre auch die Bezeichnung des Problems als "Auslöseursac...

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