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§ 16 Private Unfallversicherung / 2. Voraussetzung der Leistung

Andre Naumann
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Rz. 242

Der Tod muss adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.[395] Tritt der Tod zeitlich nach einem Unfall ausschließlich wegen einer Erkrankung oder wegen einer überholenden Kausalkette (z.B. weiterer Unfall) ein, wird die Todesfallsumme nicht fällig.

Ist die Todesursache unklar, weil sowohl ein unfallbedingter Tod möglich ist, als auch innere Ursachen (Erkrankungen) alleine zum Tod geführt haben können, ist der Kausalitätsnachweis nicht erbracht.[396] Ebenso ist der Nachweis nicht erbracht, wenn bei einer medizinisch eindeutigen Todesursache unklar bleibt, ob es sich dabei um die Unfallursache oder die Unfallfolge handelt.[397]

Der Tod muss innerhalb eines Jahres eingetreten sein. Die Todesfallleistung und die Invaliditätsleistung schließen sich gegenseitig aus, da eine Invalidität über die ersten 15 Monate nach dem Unfall hinausgehend bestehen muss.

 

Hinweis

Die Todesfallfrist korrespondierte bis zu den AUB 2010 stets mit der Jahresfrist zum Eintritt der Invalidität. Fallen diese Fristen auseinander, entsteht eine Versorgungslücke beim Berechtigten, wie jetzt in den AUB 2020/2014. Vermutlich handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Bedingungsgebers bei der Änderung der Invaliditätsfrist, dem der VR kulant begegnen dürfte. Im Schadenfall sollte dies angesprochen werden.[398] Leider hat der Bedingungsgeber die Lücke bei der Gestaltung der AUB 2020 nicht beseitigt.

[395] Verschollenheit kann auch zur Leistung führen, vgl. Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 158.
[396] LG Aachen v. 19.3.1986 – 7 S 321/85, r+s 1986, 266 f.
[397] OLG Hamm v. 23.1.1991 – 20 U 157/90, r+s 1991, 286; OLG Köln v. 29.10.1992 – 5 U 137/91, r+s 1993, 157; LG Heidelberg v. 22.2.1995 – 4 O 38/94, r+s 1995, 356.
[398] Zu diesem Fehler im Rahmen von Sonderbedingungen bereits Naumann/Brinkma...

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