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§ 16 Klageerhebung / D. Beweisführung

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 16

Im Unfallprozess gilt die allgemeine Regel der ZPO, dass jede Prozesspartei die für sie günstigen Umstände beweisen muss, der Kläger die rechtsbegründenden, der Beklagte die rechtshindernden Tatbestandsmerkmale.[10]

Der Haftpflichtversicherer kann sich ausnahmsweise auf § 138 Abs. 4 ZPO berufen, wenn er darlegt und beweist, dass alle Erkenntnismöglichkeiten zum Unfallhergang ausgeschöpft worden sind.[11]

 

Rz. 17

Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der von ihm betriebene Aufwand "erforderlich" gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seiner Entscheidung vom 19.7.2016,[12] ausgeführt, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen kann, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Rechnungen der Werkstatt, des Mietwagenunternehmens und des Sachverständigen, die der Geschädigte noch nicht bezahlt hat, haben keinen absoluten Beweiswert, sie sind nicht einmal Indiz dafür, dass diese Kosten erforderlich waren.[13]

 

Rz. 18

Wenn der Beklagte sich auf ein Mitverschulden des Klägers beruft, ist der Beklagte beweispflichtig.

 

Rz. 19

Soweit der Beweis für den Haftungsgrund zu führen ist, gilt der Strengbeweis gem. § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität).[14]

 

Rz. 20

Der Geschädigte hat den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen.[15] Wenn die Schäden mit der Unfallschilderung nicht in Einklang zu bringen sind, ist ein Schadenersatzanspruch nicht bewiesen.[16]

 

Rz. 21

Für den Nachweis der Schadenhöhe reicht der Freibeweis gem. § 287 ZPO (haftungsausfüllende Kausalität). Das Gericht entscheidet über die Schadenhöhe "unter Würd...

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