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§ 16 Franchiserecht

Dr. Guido Plassmeier
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A. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Frau A hat ihre Idee des Vertriebs von Lebensmitteln aus Italien zunächst im Rahmen eines kleinen Ladenlokals in Bonn verwirklicht und in den letzten Jahren sukzessive insgesamt fünf Filialen in Köln, Leverkusen, Berlin, Hamburg und München eröffnet. Besonderen Wert hat sie dabei stets auf ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Ladenlokale gelegt und sich in diesem Zusammenhang das von ihr verwendete "Logo" als Wort-Bild-Marke schützen lassen. Sie verfügt über eine zentrale Einkaufsorganisation und bezieht ihre Lieferungen direkt aus Italien. Obschon die Nachfrage nach den von Frau A vertriebenen Waren auch in anderen Städten und Regionen Erfolg versprechend beurteilt wird, sind die finanziellen und organisatorischen Kapazitäten von Frau A nicht darauf ausgerichtet, weitere Filialen in "Eigenregie" zu betreiben. Sie sucht daher nach alternativen Wegen einer weiteren Expansion mit externen Partnern, die zugleich das einheitliche Erscheinungsbild des von Frau A konzipierten Vertriebsmodells gewährleistet. Ein Bekannter von Frau A berichtet ihr, dass ein Freund aus Düsseldorf an einer Zusammenarbeit interessiert sei. Dieser verfüge zwar über ausreichend Startkapital, wolle aber keine eigene Geschäftsidee umsetzen.

B. Rechtliche Grundlagen

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Die Idee des Franchising wurde bereits vor über 100 Jahren in den USA entwickelt. Dort gewährte der Nähmaschinenhersteller "Singer Sewing Machine Company" bereits im Jahre 1860 selbstständigen Hausierern Vertriebsrechte in genau abgegrenzten Vertragsgebieten, die sodann unter der einheitlichen Marke "Singer" ausgeübt wurden.[1] Es folgten weitere Unternehmen wie Coca-Cola, General Motors und Snap on Tools. Nachdem sich Franchising als modernes Konzept des Vertriebs in der Folgezeit zunächst ausschließlich auf dem US-amerikanischen Markt etablierte, tr...

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