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§ 15 Verfahren durch das Gericht / 1. Tod einer Partei

Markus Jacoby
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Rz. 97

Anwaltlich nicht vertretene Partei

Stirbt im laufenden Verfahren eine nicht anwaltlich vertretene Partei, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, § 239 ZPO.

 

Rz. 98

Anwaltlich vertretene Partei

War die verstorbene Partei anwaltlich vertreten, tritt diese Folge nicht automatisch ein. Das Gericht hat jedoch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen oder auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, § 246 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 99

Beendigung

Die Unterbrechung endet, sobald der Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei den Rechtsstreit aufnimmt, §§ 239 Abs. 1, 246 ZPO. Die Aufnahme erfolgt durch Einreichung eines dem Gegner zuzustellenden Schriftsatzes bei Gericht. Nimmt der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit nicht von sich aus auf, lädt das Gericht nach angemessener Frist ihn und den Gegner zu einem Verhandlungstermin. In diesem wird über die Rechtsnachfolge verhandelt, soweit diese streitig ist. Außerdem wird über die Hauptsache verhandelt. Erscheint der Rechtsnachfolger trotz Ladung nicht, wird die Rechtsnachfolge als zugestanden angesehen und über die Hauptsache verhandelt. Insoweit kann gegen den Rechtsnachfolger auch ein Versäumnisurteil ergehen.

 

Rz. 100

 

Büromäßige Behandlung

Stirbt ein Mandant, sollte der Rechtsanwalt diesen Umstand dem Gericht in jedem Fall anzeigen und die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Er hat dann Zeit, nach manchmal schwieriger Klärung, wer der Erbe ist, mit dem/den Erben die Fortführung des Verfahrens zu besprechen. Die notwendigen Gespräche mit den Rechtsnachfolgern sollten wegen der nach wie vor bestehenden Prozessförderungspflicht möglichst schnell geführt und dem Verfahren sodann Fortgang gegeben werden.

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