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§ 14 Sachschaden / 9. Totalschaden

Karl-Hermann Zoll
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a) Allgemeines

 

Rz. 93

Ist ein Fahrzeug technisch irreparabel zerstört oder würden Reparaturmaßnahmen einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, spricht man von technischem Totalschaden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt demgegenüber vor, wenn das Fahrzeug zwar reparabel ist, die Reparaturkosten aber den Wiederbeschaffungswert bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

 

Rz. 94

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann der Geschädigte nur aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens beurteilen. Insoweit ist ein Vertrauensschutz erforderlich. Lässt das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen und nutzt der Geschädigte im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug weiter, nachdem er es hat reparieren lassen, kann er seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen genannten Restwertbetrag zugrunde legen.[185]

[185] BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08 – VersR 2010, 130.

b) Wiederbeschaffung

 

Rz. 95

Wird rechtzeitig erkannt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, wird häufig nur die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Betracht kommen. Die Abrechnung des Schadens erfolgt nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen.

Zur Möglichkeit, den Schaden auch dann reparieren zu lassen, wenn die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen ("130 %-Rechtsprechung") siehe oben Rdn 52 ff.

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