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§ 14 Prüfroutinen und Postausgangskontrolle / A. Dokumentenprüfung vor Signatur

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 1

Bevor eine Postausgangskontrolle durchgeführt wird, sind weitere Prüfschritte bereits vor dem Signieren und vor dem Versand erforderlich. Wer mit den Arbeitsabläufen in Anwaltskanzleien und der bisherigen Rechtsprechung des BGH vertraut ist, hatte schon geahnt, dass der BGH möglicherweise bei der Versendung elektronischer Dokumente teilweise andere Maßstäbe anlegen würde, als dies bei einer Übermittlung per Fax oder in Briefform der Fall ist. In früheren Zeiten wurden Schriftsätze einem Anwalt in einer Unterschriftenmappe vorgelegt. Das Dokument lag damit als Schriftstück vor der Unterzeichnung geöffnet vor. Im elektronischen Zeitalter werden Schriftsätze häufig durch Mitarbeiter und nicht durch den Anwalt selbst im beA hochgeladen. So dauerte es auch nicht lange nach Einführung der Pflicht zur elektronischen Einreichung, bis der BGH entschied, dass ein "blindes Signieren" durch den Rechtsanwalt mit anschließendem Versand durch einen Mitarbeiter nicht wiedereinsetzungskonform ist. Deutlich hielt er fest, dass die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit des Schriftsatzes nicht auf Mitarbeiter übertragen werden kann.

Zitat

"Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen."[1]

 

Rz. 2

Was war vorliegend geschehen?

Ein klassischer Fehler, wie er in jeder Kanzlei tagtäglich vorkommen kann. Eine Mitarbeiterin sollte eine Berufungsbegründung im beA hochladen, die von der Anwältin qualifiziert elektronisch signiert und sodann durch die Mitarbeiterin abgesendet werden sollte. Der Anwältin fiel jedoch bei der f...

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