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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Dr. Tobias Prang
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Rz. 433

Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden.

 

Rz. 434

Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserklärung in eine Rücktrittserklärung siehe Rdn 464).[725] Darüber hinaus muss aus der Rücktrittserklärung eindeutig hervorgehen, auf welchen Versicherungsvertrag sich der Rücktritt bezieht. Soweit von zwei Versicherungen, die sachlich miteinander verbunden sind, eine unabhängig von der anderen fortbestehen kann, muss in der Rücktrittserklärung klargestellt werden, ob sich die Rücktrittserklärung auf beide Versicherungen bezieht oder nur auf eine von beiden.[726]

 

Rz. 435

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 VVG darf der Versicherer nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Rücktrittserklärung angeben, "wenn für diese die Frist nach Satz 1" noch nicht verstrichen ist. Fraglich ist, worauf sich das Wort "diese" in diesem Satz bezieht. Einerseits ließe sich vertreten, das Wort "diese" bezieht sich auf die Erklärung des Versicherers. Der letzte Halbsatz in § 21 Abs. 1 VVG wäre danach wie folgt zu lesen: Der Versicherer kann zur Begründung seiner Rücktrittserklärung weitere Umstände zur Begründung anführen, wenn für die Erklärung des Versicherers die Frist von einem Monat ab Bekanntwerden des ersten Grundes noch nicht abgelaufen ist.[727] Andererseits ließe sich vertreten, das Wort "diese" beziehe sich auf die weiteren Umstände. Der letzte Halbsatz in § 21 Abs. 1 VVG wäre danach wie folgt zu lesen: Der Versicherer kann zur Begründung seiner Rücktrittserklärung weitere Umstände zur Begründung anführen, wenn für d...

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