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§ 14 Lebensversicherung / a) § 14 VVG

Dr. Tobias Prang
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Rz. 229

Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.[301] Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls festzustellen und abschließend zu prüfen, ob und inwieweit er wem gegenüber zur Leistung verpflichtet ist. Dies schließt eine gewisse Überlegungsfrist ein.[302] Zur Klärung der Eintrittspflicht des Versicherers gehört auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen.[303] Von der Beendigung der nötigen Erhebungen ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Mit dem Zugang einer solchen (unberechtigten) endgültigen Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versicherungsleistung ein.[304] Die Leistung wird bei Ermittlungsmängeln dann fällig, wenn bei sachgerechtem Verhalten die Ermittlungen abgeschlossen gewesen wären.[305] Kann der Versicherer infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, kommt eine Hinterlegung nach § 372 BGB in Betracht.[306]

 

Rz. 230

Bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auf die Mitwirkung des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten angewiesen. Diesbezüglich sieht das VVG Auskunfts- und Belegpflichten des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigten in § 31 VVG vor, die im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig k...

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