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§ 14 Klageerhebung / V. Anspruchsbegründung

Markus Jacoby
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Rz. 51

Die Klageschrift soll weiterhin den Grund des Anspruchs enthalten. Gemeint ist, dass bereits in der Klageschrift alle Tatsachen unter Angabe der Beweismittel aufgeführt werden müssen, die den Klageanspruch stützen sollen. Rechtsdarlegungen sind hingegen zwar grundsätzlich entbehrlich. In der Praxis ist es allerdings bei etwas anspruchsvolleren Angelegenheiten als dem obigen Musterbeispiel üblich, eine rechtliche Würdigung in die Klageschrift aufzunehmen. Dies macht gerade auch vor dem Hintergrund Sinn, dass der Rechtsanwalt spätestens hierdurch selbst überprüft, ob seine Ausführungen zum Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch wirklich schlüssig begründen und bezüglich des Tatsachenvortrags vollständig Beweisangebote gemacht werden können und werden. Jeder Anwalt weiß oder lernt schnell: Nur das, was man im Ernstfall des Bestreitens der Gegenseite beweisen kann – wenn man es nach sog. Beweislastgrundsätzen zu beweisen hat – kann bei der rechtlichen Bewertung als "sicherer Sachverhalt" seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Hierüber muss der Mandant aufgeklärt werden.

 

Rz. 52

Bei der Auswahl des in die Klageschrift aufzunehmenden Tatsachenvortrags sollte sich der Rechtsanwalt natürlich unbedingt an den sog. rechtlichen Anspruchsgrundlagen orientieren, d.h. nur an den Normen, deren Rechtsfolge klägerseits "beansprucht" wird, da nur der diesbezügliche Sachverhaltsvortrag rechtlich von Relevanz ist und die große Gefahr besteht, bei diesbezüglich unreflektiertem Vortrag von Sachverhaltsteilstücken vielleicht mit mancher "Spitze" im Vortrag Mandantenaugen auf den ersten Blick zu erfreuen, aber im Ergebnis eine unschlüssige Klage zu produzieren. Mandanten merken über kurz oder lang und meist schneller, als man denkt, ob der Rechtsanwalt in der Sache gut a...

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