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§ 14 Kaskoversicherung / III. Bildung der Kürzungsquote bei Berücksichtigung des Selbstbehalts

Dr. Michael Nugel
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Rz. 61

Noch nicht abschließend geklärt ist, wie ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt des Versicherungsnehmers bei der Bildung der Kürzungsquote zu berücksichtigen ist. Hierbei können je nach Vorgehensweise ganz erhebliche Unterschiede im Ergebnis auftreten. Dies kann am Beispiel eines vom OLG Naumburg[88] entschiedenen Falls aufzeigt werden. Das OLG hatte beim Abkommen von der Fahrbahn, als der Fahrer sich bei Glatteisbildung und durchdrehenden Rädern eine Zigarette angezündet hat, eine Leistungsfreiheit in Höhe von 75 % für angemessen erachtet. Der verursachte Fahrzeugschaden hat 23.000 EUR (gerundet), der vereinbarte Selbstbehalt 2.500 EUR betragen.

 

Rz. 62

Hier kommen nun zwei Vorgehensweisen in Betracht. Wird auf den Fahrzeugschaden erst eine Kürzungsquote gebildet, ergibt sich ein Leistungsbetrag von 5.750 EUR (25 % von 23.000 EUR). Wenn sodann hiervon der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen wird, erhält der Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von 2.250 EUR (Quote vor Selbstbehalt). Wenn dagegen die andere Vorgehensweise gewählt wird, ergibt sich zugunsten des Versicherungsnehmers ein wesentlich höherer Auszahlungsbetrag. Wird nämlich zuerst der Selbstbehalt von der Schadenhöhe abgezogen, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 21.500 EUR (23.000 EUR abzüglich 2.500 EUR). 25 % hiervon ergeben einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.125 EUR (Selbstbehalt vor Quote).

 

Rz. 63

Das OLG Naumburg hat sich für letztere Vorgehensweise entschieden, ohne dies aber näher zu begründen. Den gleichen Weg haben auch das OLG Saarbrücken[89] sowie das OLG Karlsruhe[90] oder OLG Dresden[91] bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Höhe nach im Kaskofall gewählt. Das LG Aachen[92] spricht sich ebenfalls dafür aus, erst den Selbstbehalt von der Leistungshöhe abzuziehen und sodann ers...

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