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§ 14 Insolvenz des Verkäufers / B. Eröffnung der Verkäuferinsolvenz zwischen Kaufvertragsbeurkundung und Beantragung der Eigentumsumschreibung

André Elsing
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Rz. 2

Sollte der Käufer den Kaufpreis oder einen Teil des Kaufpreises vorgeleistet haben, fällt der gezahlte vorgeleistete Betrag in die Insolvenzmasse. Dies erfreut in der Regel den Insolvenzverwalter, weil diese Situation günstig für die Insolvenzmasse ist, sodass er von seinem Erfüllungswahlrecht (§ 103 InsO) regelmäßig keinen Gebrauch machen dürfte.[1]

 

Rz. 3

Erfolgte bereits die Besitzübergabe an den Käufer, wurde die Auflassung beurkundet und die Grunderwerbsteuer bereits bezahlt, kann der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nicht mehr ausüben, weil § 103 InsO nicht mehr anwendbar ist. Dennoch: Der Eigentumsübereignungsanspruch des Käufers in dieser Situation ist lediglich ein einfacher Insolvenzforderungsanspruch, besteht also nur in einem Anspruch des Käufers, der in eine Geldforderung – § 45 InsO – umgerechnet wird. Diese Geldforderung wird lediglich mit der Insolvenzquote befriedigt.[2]

 

Rz. 4

Stand dem Insolvenzverwalter jedoch sein Wahlrecht nach § 103 InsO zu und verlangte er vom Käufer die Erfüllung, verhält es sich anders. Dann ist der Immobilienkaufvertrag – wie üblich – zu erfüllen. Soweit der Käufer den oder einen Teil des Kaufpreises schon geleistet haben sollte, besteht für ihn nicht das Risiko, die bereits gezahlten Beträge noch einmal, also doppelt aufbringen zu müssen.[3]

[1] Reul, in: Reul/Heckschen/Wienberg, K. Rn 2.
[2] Reul, in: Reul/Heckschen/Wienberg, K. Rn 3.
[3] Bei Bauträgerverträgen bestehen dagegen teilbare Leistungen i.S.v. § 105 InsO, sodass bei Bauträgerverträgen das Risiko, doppelt zu zahlen, bestehen kann.

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