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§ 14 Bauvertrag / 1. Präambel

Prof. Dr. Peter Fischer
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Rz. 134

Von einem Generalunternehmervertrag spricht man, wenn ein Bauunternehmer es übernimmt, alle Bauleistungen zur Errichtung des Bauwerkes zu erbringen, wobei im Regelfall das Bauwerk schlüsselfertig erstellt wird. Einen erheblichen Teil der Bauleistungen erbringt der Generalunternehmer mit seinen eigenen Leuten, zumeist die Erstellung des Rohbaus. Dabei sind im Regelfall die Maurer- und Betonarbeiten und oftmals auch die Erdarbeiten von ihm zu erbringen. Die weiteren Leistungen für die einzelnen Gewerke wie Zimmermann, Dachdecker, Tischler und weitere vergibt er an Subunternehmer, auch Nachunternehmer genannt.

 

Rz. 135

Nach § 4 Abs. 8 VOB/B hat der Unternehmer die Leistungen mit seinen eigenen Leuten auszuführen. Die Übertragung an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine solche Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Dies liegt im Regelfall vor, weil aus dem Generalunternehmervertrag für den Auftraggeber erkennbar ist, dass der Auftragnehmer nicht alle Leistungen selbst ausführen kann. Dieses ist in § 8 des Generalunternehmervertrages geregelt.

 

Rz. 136

Im Generalunternehmervertrag wird dem Kooperationsgedanken im Baugeschehen Rechnung getragen. Diesem Gedanken folgend ist die Durchführung einer Schlichtung Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Näheres ist in § 20 des Generalunternehmervertrages geregelt.

 

Rz. 137

Grundlage des Vertrages ist ein Leistungsverzeichnis, untergliedert in einzelne Gewerke und mit einzelnen Positionen, welche die Leistung detailliert beschreibt. Es vereinfacht dem Auftragnehmer die Bearbeitung des Angebotes und die Kalkulation seiner Einheitspreise. Eine funktionale Ausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistu...

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