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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 6. Subsidiaritätsklausel, Abs. 3 g bzw. Nr. 3.3.7 ARB 2012

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 371

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 g ARB trägt der Versicherer nicht die Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.

 

Rz. 372

Es ist nur ein Fall bekannt, in welchem diese Klausel Bedeutung erlangt. Es geht um das sog. Verweisungsprivileg des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten im Fall seiner Leistungsfreiheit, wenn er also seinem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz gewähren muss. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet dem Geschädigten gegenüber, auch wenn kein Versicherungsschutz besteht (§§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Kann der Geschädigte Ersatz seines Schadens u.a. von einem anderen Schadensversicherer erlangen, entfällt die Haftung des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers (§ 117 Abs. 3 S. 2 VVG). Was die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten angeht, könnte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den rechtsschutzversicherten Geschädigten an seinen Rechtsschutzversicherer (Schadensversicherer) verweisen. Diese Verweisung soll durch § 5 Abs. 3 g ARB ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der im Innenverhältnis leistungsfreie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auch dem rechtsschutzversicherten Geschädigten zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

 

Rz. 373

§ 2 Abs. 3 c ARB 75 enthält eine für die Praxis wichtige zusätzliche Subsidiaritätsklausel, wonach der Rechtsschutzversicherer Kosten nicht zu tragen hat, "zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist". Hiermit sollen insbesondere Kostenerstattungsansprüche erfasst werden, die dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Gegner des zugrunde liegenden Rechtsstreits zustehe...

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