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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 5. Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 95

Zunächst einmal besteht ein Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers, der einen Prozess vorfinanziert hat, gegen den Anwalt aus übergegangenem Recht, um mögliche Herausgabeansprüche zu ermitteln.[118]

In der Rechtsprechung zunehmend zu beobachten sind allerdings Fälle, in denen der Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt seines Versicherungsnehmers gerichtlich Ansprüche geltend macht.[119] Hierbei handelt es sich zum einen um (meist vorgelagerte) Akteneinsichtsrechte des Rechtsschutzversicherers. Ein solches Akteneinsichtsrecht wird von der Rechtsprechung[120] überwiegend anerkannt, wenn der Rechtsschutzversicherer im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer als Partei eines Zivilrechtsstreits von diesem zu tragende Kosten übernommen hat.

Zum anderen geht es um Leistungsansprüche in Form der Auskehr von Fremdgeldern[121] (z.B. unverbrauchter Gerichtkosten) und vor allem in Form von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Prozessführung, in der Regel wegen Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen.[122] Die diesbezügliche Grundsatzfrage, ob die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer wegen der vorangegangenen Erfolgsaussichtenprüfung eine spätere Berufung auf fehlende Erfolgsaussichten im Regressprozess ausschließt, ist inzwischen dahingehend höchstrichterlich entschieden worden, dass gleichwohl ein Schadensersatzanspruch des Mandanten – welcher auf den Rechtsschutzversicherer übergeht – möglich ist. Der IX. Senat des BGH[123] hat sich jüngst im Einzelnen mit den Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs befasst: Insoweit stellt der BGH allerdings zunächst klar, dass es eine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen, als solche nicht gebe. Maßgeblich sei vi...

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