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§ 13 Erbrecht / 3. Verhältnis zwischen privatem und notariellem Nachlassverzeichnis

Stefanie Brinkema, Rüdiger Gockel
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Rz. 241

Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Weitere Bedingungen bestehen nicht. Insbesondere erlischt nicht etwa das Recht auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses und umgekehrt. Beide Ansprüche bestehen kumulativ.[139] Nur in Ausnahmefällen wird der Einwand der Schikane oder unzulässigen Rechtsausübung gerechtfertigt sein. Auch eine erfolgreiche Klage auf Erteilung der privaten Auskunft und die anschließende Erfüllung ändert daran nichts, ebenso wenig die Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Erstellung des Verzeichnisses. Allerdings ist denkbar, dass nach Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses die Anforderung eines privaten Verzeichnisses rechtsmissbräuchlich ist.

 

Rz. 242

Mehrere pflichtteilsberechtigte Nichterben können jeweils unabhängig voneinander ihre Auskunftsansprüche geltend machen. Bei einer Mehrheit von Erben schulden diese jedoch nur einmal die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses als Gesamtschuldner. Dadurch unterscheidet sich das amtliche Verzeichnis vom privaten Verzeichnis. Bei Letzterem schuldet jeder Miterbe als Angabe einer höchstpersönlichen Wissenserklärung eine solche Auskunft.

Auch der Erbe eines dürftigen oder überschuldeten Nachlasses muss ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis erstellen. Wie die Einholung eines kostenträchtigen Verkehrswertgutachtens[140] kann der Erbe eines solchen Nachlasses auch die Beauftragung eines amtlichen Verzeichnisses verweigern,[141] wenn der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten reicht. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eine...

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