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§ 13 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz / 5. Mitwirkung an einer Einigung auch über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände

Norbert Schneider
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Rz. 261

Werden Gegenstände, die in diesem Verfahren nicht anhängig sind, in eine Einigung einbezogen, so ist wiederum zu differenzieren, ob dies in einem gerichtlichen Termin geschieht oder außerhalb eines gerichtlichen Termins.

a) Einigung im gerichtlichen Termin

 

Rz. 262

Wird die Einigung im Termin erzielt, entsteht aus dem Wert der in diesem Verfahren nicht anhängigen Gegenstände nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV.

 

Rz. 263

Es entsteht darüber hinaus eine Terminsgebühr aus dem Gesamtwert.

 

Rz. 264

Schließlich entsteht auch eine Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Deren Höhe hängt davon ab, ob die in die Einigung einbezogenen Ansprüche

▪ nicht anhängig,
▪ anderweitig erstinstanzlich anhängig oder
▪ anderweitig in einem Berufungs-, Revisions- oder diesen gleichgestellten Verfahren anhängig sind.
 

Rz. 265

Sind die Ansprüche nicht anhängig, entsteht aus dem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Beispiel 162: Einigung unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände, mit Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung sowie über weiter gehende nicht anhängige 2.000,00 EUR.

Aus dem Mehrwert entsteht jetzt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG nur die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert. Die Einigungsgebühr entsteht auch aus dem Gesamtwert, allerdings zu unterschiedlichen Sätzen mit der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrengebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV 132,80 EUR  
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   865,80 EUR
  1,3 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.0...

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